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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 3 Abs. 1 und 3–5
1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1 und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.
3 Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.
4 Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.
5 Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a. die Ermächtigung;
b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c. den Entzug einer Ermächtigung.
Art. 4a Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, bis zum 10. Mai und bis zum 10. November melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend der verkästen Milchmenge und der Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Verweis bei der Anhangnummer
Anhang (Art. 1c Abs. 4 und 2 Abs. 2)
III