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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.
Gliederungstitel vor Art. 1c
1a. Abschnitt: Zulagen
Art. 1c Zulage für verkäste Milch
1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 11 Rappen pro Kilogramm Milch.
2 Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
a. Käse, der:
1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV) in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und
2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
b. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder
c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.
4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz
1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:
a. diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitstufen nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die LGV3 in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, verarbeitet wird:
Art. 2a Zulage für Verkehrsmilch
Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 4 Rappen je Kilogramm aus.