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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 47 Abs. 2 Bst. d und e, Abs. 3 und 4
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST.
e. aufgehoben
3 Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer bis zu 100 Tagen wird ein Zusatzbeitrag zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ausgerichtet.
4 Wird eine Milchkuh im Laufe des Jahres auf mehreren Betrieben gesömmert, so wird der Zusatzbeitrag im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer auf die Betriebe verteilt.
Art. 49 Abs. 2 und 3
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
3 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird pro GVE aufgrund der Anzahl gesömmerter Tage pro Jahr festgelegt. Er nimmt bis zum 56. Tag der Sömmerung zu, danach nimmt er bis auf Null ab.
Art. 69 Abs. 2 Bst. e und 2bis
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweisserbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung..
2bis Brotweizen umfasst auch Hartweizen.
Art. 75 Abs. 2bis
2bis Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4-9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.
Art. 79 Abs. 4
4 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.