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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ….
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f Ziff. 7
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
f. Ressourceneffizienzbeiträge:
7. Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche.
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 12–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen sind vom BLW zu bewilligen.
Art. 40 Abs. 2
Aufgehoben
SR ..........
1 SR 910.13
2018–......