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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 9 Aufgaben des Bundes
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
2 Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen:
a. Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte;
b. technische Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrollen und der risikobasierten Kontrollen.
Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 23. Oktober 201311 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.
2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 [AS 2013 3867, 2014 4517, 2016 3315, 2017 339]