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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»8 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:
a. Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen. Leguminosen, Lupinen und Raps;
b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;
c. Landschaftsqualitätsbeitrag;
d. Ressourceneffizienzbeiträge.
3 Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.
4 Stellt eine Kontrollperson einen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20169 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, auch wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmung zu kontrollieren.
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen nach Artikel 3 dieser Verordnung und nach Artikel 2 Absatz 4 der NKPV10 koordiniert.
2 Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontrollstelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit:
a. auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss;
b. ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und
c. wann sie die Kontrollen durchführen muss.
3 Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
7 SR 946.512
8Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen
Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.