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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 2 Grundkontrollen

1 Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 in den Bereichen nach Anhang 1 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

2 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 2 geregelt.

3 Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen

1 Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.

2 Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle für Bereiche nach Anhang 1 Ziffer 3 ist so festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche tatsächlich kontrolliert werden können.

3 Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden.

4 Mindestens 40 Prozent aller Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

5 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für:

a. Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin nicht erforderlich ist;

b. Grundkontrollen für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung.

6 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist die erste Grundkontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:

a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste Grundkontrolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung;

b. Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge und ohne Rotationsbrachen: erste Grundkontrolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre;

c. Vernetzungsbeitrag: erste Grundkontrolle innerhalb der ersten acht Beitragsjahre.

Art. 4 Risikobasierte Kontrollen