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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt:
a. Mängel bei früheren Kontrollen;
b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;
d. jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel.
2 Risikobasierte Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen
1 Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden.
2 Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden.
3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahresbetriebe und mindestens 5 Prozent der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d vor Ort kontrolliert werden.
4 Ausgenommen von Absatz 1 sind Ganzjahresbetriebe mit Mängeln, die eine Kürzung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträgen von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten.
5 Mindestens 40 Prozent aller risikobasierten Kontrollen für Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
6 Bei einer risikobasierten Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens die mangelhaften Punkte nochmals kontrolliert werden.
7 Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe
Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Bestimmungen der Artikel 3–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 7 Kontrollstellen
1 Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen