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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Anhang 215 (Art. 2 Abs. 2)
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen
1. Grundkontrollen der Tierbestände
1.1 Bestände an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierverkehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren.
1.2 Übrige Tierbestände (ohne Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung sowie Bisons): Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den im Gesuch deklarierten Tierbeständen sind zu klären und zu dokumentieren.
2. Grundkontrollen der Flächendaten sowie der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion
2.1 Flächendaten: Die Lage und die Masse der Flächen sowie die deklarierten Kulturen sind vor Ort zu überprüfen.
2.2 Flächen mit Einzelkulturbeiträge: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sind vor Ort zu überprüfen.
2.3 Flächen mit einem Beitrag für extensive Produktion: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sowie die Einhaltung der anderen Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen sind vor Ort zu überprüfen.
3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF)
3.1 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen und Bäumen für jeden BFF-Typ nach Artikel 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201316.
3.2 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe II: Auf Flachmooren, Trockenwiesen und – weiden sowie Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG und als Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II angemeldet sind, müssen keine Grundkontrollen der Anforderungen an die Qualitätsstufe II durchgeführt werden. Eine Auswahl der restlichen angemeldeten Flächen und Bäume (Parzellen) müssen vor Ort kontrolliert werden, wobei jeder BFF-Typ nach Artikel 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201317 und alle in den vergangenen Jahren neu angesäten Flächen zwingend berücksichtigt werden müssen.
16 SR 910.13
17 SR 910.13