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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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8. Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft32
Art. 7 Abs. 3
3 Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung vom …33 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.
9. Tierzuchtverordnung vom 23. Oktober 201234
Art. 24 Abs. 5
3 Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsberechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom …35 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
32 SR 919.117.71
33SR …
34 SR 916.310
35 SR …