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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Bereiche abzustimmen sind.

Risikobasierte Kontrollen erhalten mehr Gewicht:

 Pflicht der Kantone, Betriebe mit Mängeln systematisch nochmals zu kontrollieren.

 Zusätzlich Vorgabe an die Kantone, jährlich mindestens 5 % der Ganzjahresbetriebe und 5 % der Sömmerungsbetriebe aufgrund von weiteren Risikokriterien, wie zum Beispiel ein begründeter Verdacht oder wesentliche Änderungen auf einem Betrieb, zu kontrollieren.

 Weitere Risikokriterien legt der Bund jährlich in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Kontrollstellen fest und schafft damit ein Instrument, bei Bedarf schweizweite Schwerpunktkontrollen durchführen zu lassen.

Weitere Änderungen:

 Kontrollpersonen müssen alle Mängel ausserhalb ihres Kontrollauftrages an die zuständige Vollzugsstelle melden.

 Erhöhung der Anzahl unangemeldeter Kontrollen beim Tierwohl auf jährlich mindestens 40 % der Grundkontrollen und jährlich mindestens 40% der risikobasierten Kontrollen.

Einzelkulturbei-  Neu soll für Getreide eine flächenbezogene Zulage41

tragsverordnung, EKBV ausgerichtet werden (Nachfolgeregelung Schoggi-(910.17) gesetz).

 Zur Begrenzung des administrativen Zusatzaufwands der neuen Getreidezulage sollen die für Einzelkulturbeiträge geltenden allgemeinen Voraussetzungen, Kontrollen und Sanktionen gelten.

 Der Beitragssatz errechnet sich jährlich aus den in der neuen Finanzposition eingestellten Mitteln und der beitragsberechtigten Getreidefläche.

 Beitragsberechtigt sind sämtliche Getreide mit Ausnahme von Mais.

Bio-Verordnung  Anpassungen zur Gewährleistung der Äquivalenz57

(910.18) mit den EU-Bestimmungen Landwirtschaftliche Be-  Streichung der Definitionen Milchverwerter, Direkt-61

griffsverordnung, LBV vermarkter und vermarktete Milch

(910.91)  Erfüllung des Postulats Dettling (17.3603) vom

16. Juni 2017: Aufzeigen der Auswirkungen auf die verschiedenen Bereiche der Landwirtschaft, die eine Erhöhung des GVE-Faktors um je 0,10 bei den Rindern im Alter von 365-730 Tagen sowie von über 730 Tage verursacht.

 Als Änderung andern Rechts wird Artikel 40 Absatz 3 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) dahingehend ergänzt, dass die Produktion aller le-