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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Bereiche abzustimmen sind.
Risikobasierte Kontrollen erhalten mehr Gewicht:
Pflicht der Kantone, Betriebe mit Mängeln systematisch nochmals zu kontrollieren.
Zusätzlich Vorgabe an die Kantone, jährlich mindestens 5 % der Ganzjahresbetriebe und 5 % der Sömmerungsbetriebe aufgrund von weiteren Risikokriterien, wie zum Beispiel ein begründeter Verdacht oder wesentliche Änderungen auf einem Betrieb, zu kontrollieren.
Weitere Risikokriterien legt der Bund jährlich in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Kontrollstellen fest und schafft damit ein Instrument, bei Bedarf schweizweite Schwerpunktkontrollen durchführen zu lassen.
Weitere Änderungen:
Kontrollpersonen müssen alle Mängel ausserhalb ihres Kontrollauftrages an die zuständige Vollzugsstelle melden.
Erhöhung der Anzahl unangemeldeter Kontrollen beim Tierwohl auf jährlich mindestens 40 % der Grundkontrollen und jährlich mindestens 40% der risikobasierten Kontrollen.
Einzelkulturbei- Neu soll für Getreide eine flächenbezogene Zulage41
tragsverordnung, EKBV ausgerichtet werden (Nachfolgeregelung Schoggi-(910.17) gesetz).
Zur Begrenzung des administrativen Zusatzaufwands der neuen Getreidezulage sollen die für Einzelkulturbeiträge geltenden allgemeinen Voraussetzungen, Kontrollen und Sanktionen gelten.
Der Beitragssatz errechnet sich jährlich aus den in der neuen Finanzposition eingestellten Mitteln und der beitragsberechtigten Getreidefläche.
Beitragsberechtigt sind sämtliche Getreide mit Ausnahme von Mais.
Bio-Verordnung Anpassungen zur Gewährleistung der Äquivalenz57
(910.18) mit den EU-Bestimmungen Landwirtschaftliche Be- Streichung der Definitionen Milchverwerter, Direkt-61
griffsverordnung, LBV vermarkter und vermarktete Milch
(910.91) Erfüllung des Postulats Dettling (17.3603) vom
16. Juni 2017: Aufzeigen der Auswirkungen auf die verschiedenen Bereiche der Landwirtschaft, die eine Erhöhung des GVE-Faktors um je 0,10 bei den Rindern im Alter von 365-730 Tagen sowie von über 730 Tage verursacht.
Als Änderung andern Rechts wird Artikel 40 Absatz 3 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) dahingehend ergänzt, dass die Produktion aller le-