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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Pflanzenschutzverord- In der EU ist im Dezember 2016 die neue Pflan-101
nung, PSV (916.20) zengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 in Kraft
getreten. Aufgrund des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU muss die Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen erhalten bleiben, um den freien Warenverkehr mit der EU zu gewährleisten.
Um die Schweiz besser vor besonders gefährlichen Schadorganismen zu schützen und die Gleichwertigkeit des phytosanitären Rechts zu sichern, soll die PSV total revidiert werden.
Die grundlegenden Bestimmungen der geltenden PSV bleiben bestehen. Hingegen ändert der Aufbau der Verordnung und einige der bisherigen Vorschriften werden strenger oder auf weitere Waren ausgedehnt.
Die Präventionsmassnahmen werden gestärkt, das Pflanzenpasssystem wird angepasst sowie vereinheitlicht und eine Kategorisierung bzw. Priorisierung der Schadorganismen wird eingeführt.
Milchpreisstützungs- Zur Stützung für Milchproduzenten soll eine neue179
verordnung, MSV Zulage für Verkehrsmilch eingeführt werden (Nach-(916.350.2) folgeregelung Schoggigesetz).
Die bestehenden Milchzulagen für verkäste Milch sollen entsprechend reduziert werden.
TVD-Verordnung Die Einsichtnahme in den L*-Wert beim Kalbfleisch187
(916.404.1) wird wieder mit Anpassung der Berechtigung einge-
führt.
Neu wird die Einsichtnahme ins Schlachtgewicht bei Tieren der Rindviehgattung gewährt.
Verordnung über HODUFLU soll zur besseren Nachvollziehbarkeit193
Informationssysteme im der verwendeten Nährstoffgehalte in den Lieferun-Bereich der Landwirt- gen mit der zusätzlichen Angabe ergänzt werden, schaft, ISLV ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und (919.117.71) einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin
über die Verwendung von stickstoff- und phosphorreduziertem Futter besteht.
Die Bestimmungen zum Internetportal Agate werden neu formuliert, um die Artikel zu den Daten im IAM-System klar vom Artikel zum Internetportal Agate selbst zu trennen.
Zudem wird die Gebührenverordnung des BLW angepasst. Für den Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM-System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4) und die Nutzung der Authentifizierung von Personen sollen künftig Gebühren erhoben werden.