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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Vernehmlassung

1 Direktzahlungsverordnung (DZV)

1.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat anfangs September 2017 den Aktionsplan Pflanzenschutzmittel verabschiedet. Darin zeigt er auf, wie mit geeigneten Massnahmen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Risiken für Mensch und Umwelt reduziert werden können. Mit dem Verordnungspaket 2018 werden in Übereinstimmung mit den Zielen des Aktionsplans eine neue Massnahme zur Reduktion des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln vorgeschlagen und befristete Instrumente zur Förderung der Ressourceneffizienz verlängert.

Die Anforderungen an den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN sind in der Direktzahlungsverordnung detailliert beschrieben. Abweichende Anforderungen sind nicht möglich. Es ist somit heute nicht möglich, bestimmte alternative Regelungen zu testen im Hinblick auf eine mittelfristige Weiterentwicklung des ÖLN. Dafür besteht jedoch ein Bedarf: Die Einführung des ÖLN in den neunziger Jahren war verbunden mit wesentlichen Fortschritten in Bezug auf die ökologischen Auswirkungen der Schweizer Landwirtschaft. Seit der Jahrtausendwende sind jedoch kaum mehr Fortschritte zu beobachten und gegenüber den Umweltzielen Landwirtschaft bestehen relevante Ziellücken. Das Direktzahlungssystem soll deshalb im Bereich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und im Bereich des ÖLN mittelfristig weiterentwickelt werden.

Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern unterschiedlicher Kreise (Vertreter der Alpwirtschaft, Milchkuh- und Mutterkuhhalter, Vollzugsmitarbeitende aus Kantonen) hat unter Federführung des Schweizer Bauernverbandes Nachfolgelösungen für die bis Ende 2018 befristete Sonderregelung für kurz gealpte Milchtiere (sogenannte: Kurzalpung) erarbeitet. Die Arbeitsgruppe suchte nach einer Lösung, die gegenüber heute kostenneutral ist (keine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Sömmerungsbetriebe zu Lasten der Ganzjahresbetriebe), die Gleichbehandlung aller gesömmerten Milchtiere sicherstellt, die Intensivierung auf den Sömmerungsbetrieben nicht fördert und für dasselbe Tier nicht zweimal einen Beitrag auslösen kann. Aufgrund dieses Rahmens ist die Weiterführung der bisherigen befristeten Sonderregelung über Ende 2018 hinaus ausgeschlossen. Die Arbeitsgruppe hat den Hauptantrag gestellt, einen Milchviehbeitrag auf Saisonbasis einzuführen.

Die ÖLN-Regelungen zum Erosionsschutz wurden per 1. Januar 2017 vollständig überarbeitet. Aufgrund der ersten Vollzugserfahrungen werden die Ausführungsbestimmungen in Anhang 1 in einzelnen Punkten präzisiert.

Bei der Nährstoffbilanzierung nach Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 gibt es derzeit eine befristete Übergangsbestimmung, wonach der Kanton die Referenzperiode festlegen kann. Diese Übergangsbestimmung soll ab 2020 durch eine unbefristete Bestimmung abgelöst werden. Sie soll den Bewirtschaftern einen flexiblen Abschlusstermin innerhalb eines Zeitraums ermöglichen.

Die Voraussetzungen und Auflagen der Biodiversitätsbeiträge wurden ein weiteres Mal in Bezug auf administrative Vereinfachungen analysiert.

Beim Jung- und Mastvieh bestehen Ziellücken im Tierwohl. Die Beteiligung im RAUS Programm dieser Tierkategorien ist ungenügend (unter 80% der RGVE). Ihnen kann auch im Sommer alternativ zum Weidegang auf einer befestigten Auslauffläche ein Aufenthalt an der frischen Luft angeboten werden. Dieses Defizit im Tierwohl ist Gegenstand der Motion Schelbert 17.3655. Der Bundesrat beantragt dem Parlament die Annahme der Motion.

Der Kanton kann nicht plausible Nähstoffgehalte in HODUFLU zurückweisen. Betriebe, die Stickstoff- und Phosphor reduziertes-Futter (NPr)-Futter) einsetzen, erzielen eine effizientere Tiermast mit weniger Nährstoffanfall. Bei den Nährstoffgehalten der Hofdünger soll diesem Umstand Rechnung getragen werden, indem bei Hofdüngerverschiebungen die effektiven Nährstoffgehalte deklariert werden sollen.