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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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a. Einzelkulturbeiträge: spätestens am 10. Oktober;

b. Getreidezulage: spätestens am 20. November.

3 Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:

a. für Einzelkulturbeiträge: bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge;

b. für die Getreidezulage: bis zum 25. November.

4 Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.

5 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und über die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 übereinstimmen.

6 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.

2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG gilt als Bericht.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr