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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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a. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und

b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

3 Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.

Art. 6a Allgemeine Voraussetzungen

1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:

a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der DZV7 erbringt;

b. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 der LBV besteht; und

c. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 20138.

Art. 6b Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge

1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19989 festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.

7 SR 910.13

8Der Arbeitsvoranschlag ist abrufbar unter

www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag/.

9 SR 916.151.1