Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 59Fedlex · Vorlage

Art. 7 Abs. 1 und 3 Bst. a

1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden;

Art. 8 Abs. 1

1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.

Art. 9 Abs. 3

3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:

a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;

b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.

Art. 10 Abs. 1

1 Der Kanton überprüft die Beitrags- oder Zulagenberechtigung und setzt die Beiträge oder Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.

Art. 11 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und

Bewirtschafterinnen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge und Zulagen wie folgt aus:

a. Einzelkulturbeiträge: bis zum 10. November des Beitragsjahrs.

b. Getreidezulage: bis zum 20. Dezember des Beitragsjahrs.

2 Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

zurückerstatten.

Art. 12 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton

1 Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.

2 Er berechnet die Beiträge und Zulage wie folgt: