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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
eingeführt werden oder wenn Monitoringdaten aus der Schweiz Hinweise auf häufige Überschreitungen der ökologisch annehmbaren Grenzwerte liefern.
Absatz 2 sieht vor, die Informationen zur Identifizierung des Produktes und zu seiner Zusammensetzung nach jeder Erneuerung der Zulassung in der EU einzufordern, auch wenn keine neuen Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt wurden. Diese Angaben werden heute im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Bewilligungen eingefordert.
Absatz 3 räumt die Möglichkeit ein, bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung der Bedingungen und Einschränkungen nach Absatz 1 erforderlichen Informationen einzufordern.
Die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels wird angepasst, wenn die Überprüfung ergibt, dass dies angezeigt ist, damit die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen erfüllt sind (Absatz 4). Dieser Absatz ermöglicht es zudem, direkt aufgrund der Ergebnisse der von der EU durchgeführten Prüfung geeignete Massnahmen zu treffen.
Absatz 5 besagt, dass die Bewilligung entzogen wird, wenn diese Informationen zur Identifizierung und Zusammensetzung des Produkts nicht geliefert werden oder wenn die Überprüfung der verfügbaren Daten nicht zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für eine Bewilligung nach wie vor erfüllt sind.
Sind Änderungen oder ein Entzug einer Bewilligung angedacht, werden die Bewilligungsinhaberinnen angehört (Absatz 6).
Artikel 34 Absatz 1
Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur den Verweis auf den neuen Artikel 29a.
Artikel 86d
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist derzeit auf 10 Jahre beschränkt; das Ablaufdatum steht in der Bewilligung. Dieser Artikel besagt daher, dass Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung abläuft, auch nach diesem Ablaufdatum vermarktet werden können, sofern kein Bewilligungsentzug verfügt wurde.
Anhang 2 Ziffer 5
In Anhang 2 Ziffer 5 werden die Kriterien festgehalten, um ein Wirkstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko bezeichnen zu können. Wir schlagen vor, die Kriterien zu übernehmen, welche die EU jüngst in der Verordnung (EU) 2017/14321 erlassen hat.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund. Mit der Zusammenlegung der Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln können Doppelspurigkeiten beseitigt werden. Die Ressourcen der Zulassungsstelle und der Beurteilungsstellen können effizienter eingesetzt werden, da sie sich auf
1 Verordnung (EU) 2017/1432 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko, ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 59.