Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 91Fedlex · Vorlage
Vernehmlassung
8 Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV
8.1 Ausgangslage
Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) legt fest, unter welchen Voraussetzungen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gemäss Artikel 19 wird die Bewilligung für 10 Jahre erteilt. Zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist muss die Bewilligungsinhaberin ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung einreichen. Im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Bewilligung werden in erster Linie die Herkunft und die Zusammensetzung des Produkts überprüft. Weichen die Zusammensetzung und die Herkunft von den ursprünglichen Daten ab, werden zusätzliche Nachprüfungen vorgenommen.
Die gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln wurde 2010 in den Artikel 29 Absatz 4 der PSMV aufgenommen. Mit diesem Verfahren können die kritischen Punkte aller Pflanzenschutzmittel, die einen bestimmten Wirkstoff enthalten, bewertet werden. Als Grundlage für die Entscheidung, welche Wirkstoffe überprüft werden, dienen die Ergebnisse der Neubeurteilung der Wirkstoffe, die die EU vorgenommen hat. Dabei wird Wirkstoffen mit Aspekten, die bezüglich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt als kritisch gelten, Vorrang eingeräumt. Die gezielte Überprüfung kann bei Pflanzenschutzmitteln, die einer vorrangingen Bewertung der kritischen Aspekte bedürfen, flexibel eingesetzt werden. Der Mehrwert hinsichtlich der Risikoreduktion ist beträchtlich.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Zusammenlegung der Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln
Heute sind das Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und das Verfahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln nicht koordiniert. Dasselbe Pflanzenschutzmittel kann im Abstand von wenigen Monaten oder sogar gleichzeitig, aber in zwei verschiedenen Prozessen, beiden Verfahren unterzogen werden. Ziel ist, diese beiden Verfahren zusammenzulegen.
Die Dauer der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln wird nicht mehr in der Verordnung festgehalten; wie in der EU soll die Dauer der Bewilligung jener der Genehmigung der Wirkstoffe in Anhang 1 entsprechen. Damit bei der gezielten Überprüfung die jüngsten Daten zur Verfügung stehen, wird die Überprüfung auf das Verfahren zur Neubewertung der Wirkstoffe in der EU abgestimmt. Um das Wissen um die Herkunft und Zusammensetzung der bewilligten Pflanzenschutzmittel beizubehalten, werden diese Daten im Rahmen der gezielten Überprüfung begutachtet. Die Aufhebung des Verfahrens zur Erneuerung der Bewilligung hat somit keinen Einfluss auf die Produktesicherheit. Gestützt auf die geltenden Bestimmungen von Artikel 29 Absätze 1–3 kann eine Bewilligung nach wie vor jederzeit geändert oder widerrufen werden, wenn die Anforderungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Diese Änderungen bezwecken Folgendes:
Eine effizientere Nutzung der Ressourcen der Zulassungsstelle und der Beurteilungsstellen, da sie sich auf die kritischen Punkte der bereits bewilligten Pflanzenschutzmittel konzentrieren können;
Eine gleichzeitige Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel, die einen gegebenen Wirkstoff enthalten, um aufeinander abgestimmte Entscheidungen basierend auf den jüngsten Erkenntnissen zu gewährleisten.
Anerkennung der in der EU zugelassenen Grundstoffe
Grundstoffe sind Stoffe, die aus toxikologischer und ökologischer Sicht wenig bedenklich sind und vorwiegend zu anderen Zwecken als zum Pflanzenschutz verwendet werden, beispielsweise im Ernäh-