Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 92Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)

rungsbereich. Um ihr Einsatz im Pflanzenschutz zu erleichtern, wurden 2012 spezifische Bestimmungen eingeführt. Derzeit sind in Anhang 1 Teil D der PSMV sieben Stoffe in dieser Kategorie aufgeführt. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist, die Verwendung anderer Grundstoffe zu erleichtern; so soll das WBF die Möglichkeit haben, in der EU als Grundstoffe zugelassene Wirkstoffe als solche in Anhang 1 aufzunehmen.

Anpassung der Definition von Wirkstoffen mit geringem Risiko

Als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten Wirkstoffe, die bei ihrem Einsatz als Pflanzenschutzmittel nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt aufweisen.

Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich solche Wirkstoffe enthalten, werden als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko bewilligt. Gemäss Artikel 5 Absatz 4 werden Wirkstoffe, die in der EU als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, in Anhang 1 der PSMV als solche bezeichnet. Da die EU ihre Definition von Wirkstoffen mit geringem Risiko geändert hat, wird vorgeschlagen, diese Definition in Anhang 2 Ziffer 5 zu übernehmen, um diese Anerkennung beizubehalten.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 10b Absatz 2

Mit dem neuen Absatz 2 von Artikel 10b kann das WBF in der EU als Grundstoffe zugelassene Wirkstoffe als solche zulassen, ohne eine Prüfung der Kriterien nach Artikel 10a vorzunehmen. Bei dieser Zulassung in der EU wird die Erfüllung der Kriterien von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft. Die Aufnahme eines Wirkstoffs dieses Typs in Anhang 1 kann ohne zusätzliche Prüfung der Kriterien direkt auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA erfolgen.

Artikel 19 und 28

Diese beiden Artikel werden aufgehoben. Die Dauer der Bewilligung wird in der Verordnung nicht mehr festgehalten. Sie wird neu an die Dauer der Genehmigung der Wirkstoffe in Anhang 1 geknüpft. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt werden, wenn die darin enthaltenen Wirkstoffe in diesem Anhang genehmigt sind. Wird ein Wirkstoff aus dem Anhang gestrichen, zieht die Zulassungsstelle gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a die Bewilligungen der betroffenen Pflanzenschutzmittel zurück, da die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 29 Absätze 4 und 5

Diese beiden Absätze werden aufgehoben und ihr Inhalt in den neuen Artikel 29a übertragen.

Artikel 29a

Dieser neue Artikel regelt das Verfahren der sogenannten gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe enthalten, zu denen neue Erkenntnisse hinsichtlich des Risikos vorliegen. Dieses Verfahren ist seit 2010 in Kraft. Die Bestimmungen der aktuellen Absätze 4 und 5 von Artikel 29 werden in diesem neuen Artikel übernommen.

Gestützt auf Absatz 1 kann basierend auf den Ergebnissen der Neubewertung der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs in der EU eine Überprüfung der Bewilligungen vorgenommen werden. Diese Ergebnisse verweisen auf die kritischen Kontrollpunkte, die Gegenstand einer gezielten Überprüfung bei den Pflanzenschutzmitteln sind. Die Entscheidung, welche Wirkstoffe überprüft werden, wird nach Rücksprache mit den Beurteilungsstellen gefällt (BLV, SECO, BAFU, Agroscope).Seit der Einführung dieses Verfahrens in der Schweiz wurden die Bewilligungen von bereits 746 Pflanzenschutzmitteln überprüft. Dieses Vorgehen entspricht jenem in den EU-Mitgliedstaaten.

Der Absatz 1 wird um eine Bestimmung ergänzt, die es ermöglicht, auch eine gezielte Überprüfung vorzunehmen, wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse eine Prüfung der in der Bewilligung festgehaltenen Verwendungsvorschriften bei allen Pflanzenschutzmitteln, die einen spezifischen Wirkstoff enthalten, aufdrängt. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn neue Massnahmen zur Risikoreduktion