Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Verordnungspaket 2018

2.16 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Die vorgeschlagenen Anpassungen der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft werden breit akzeptiert. Die Revision von Artikel 3c zu den önologischen Verfahren und Behandlungen wird nicht kritisiert. Die Kantone Wallis und Freiburg machen einzig auf einen falschen Verweis in der französischen Übersetzung aufmerksam.

17 Stellungnehmer, darunter der SBV und diverse kantonale Bauernverbände sowie zwei Schafzuchtverbände, begrüssen die Verlängerung der Frist für den Einsatz von höchstens 5 Prozent nicht biologischen Eiweissfuttermittel für Nicht-Wiederkäuer um ein Jahr. 16 davon fordern jedoch eine Verlängerung um mindestens drei Jahre und begrüssen auch die einjährige Verlängerung der Frist für den Einsatz von Carnaubawachs und Pflanzenölen aus nicht biologischer Produktion als Verarbeitungshilfsstoffe. Auch hier wünschen sie sich eine Verlängerung um mindestens drei Jahre.

Zur Aufnahme vom Maltodextrin und COS-OGA in die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel äussern sich 17 Stellungnehmer positiv. Der VSGP, Swisscofel und die FRC begrüssen explizit die Berücksichtigung von Maltodextrin. Der VSGP als auch Swisscofel fordern zusätzlich die Zulassung von Ethylen zur Reifung von Tomaten und Peperoni am Ende der Kulturzeit. Bio Suisse stellt sich zurzeit gegen eine generelle Zulassung von Ethylen bei Bio-Kulturen.

Im Fall von Anhang 3b, der erlaubten Erzeugnisse und Stoffe sowie Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein, begrüssen zwei Schafzuchtverbände die Anpassung von Teil A. Die Kantone FR und VS machen auf einige Fehler in der französischen Übersetzung von Teil A und B aufmerksam.

Die Aufnahme diverser Zertifizierungsstellen in die Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste (Anhang 4a) wird von allen 14 Stellungnehmern unterstützt.

Unabhängig von den geplanten Änderungen beantragt die Schweizer Zucker AG die Aufnahme von Naturgips als Verarbeitungshilfsstoff in Anhang 3, Teil B.

2.17 Düngerbuch-Verordnung, DüBV

Die Anpassung dieser Verordnung aufgrund von Änderungen des EU-Rechts und die Korrektur von redaktionellen Fehlern wurden begrüsst oder nicht kommentiert. Die Angabe der Phosphor-Herkunft auf den Etiketten von mineralischen Recyclingdüngern wurde von Akteuren der Abwasseraufbereitung kritisiert. Sie argumentieren, dass die Herkunft des Phosphors in mineralischen Recyclingdüngern nicht von jener der konventionellen mineralischen Dünger unterschieden werden kann und diese Information beim Zulassungsverfahren und den Kontrollen nicht relevant ist. Sie sind daher der Meinung, dass diese Angabe auf den Verpackungen nicht notwendig ist.

072.10-00009 \ COO.2101.101.4.1285687