Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Verordnungspaket 2018
Artikel 1c die Zulage für verkäste Milch 15 Rp. pro Kilogramm Milch beträgt, abzüglich einer allfälligen Zulage für Verkehrsmilch. Somit würde die Zulage für verkäste Milch für alle Milchtypen 15 Rp. pro Kilogramm Milch betragen. Die Kantone GR, FR, TG, ZG, GL, AR, VD sowie zwei Organisationen wünschen die Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch auch für Schaf- und Ziegenmilch. Der SBV sowie 6 kantonale Bauernverbände und 43 weitere Organisationen verlangen, dass die Zulage für Verkehrsmilch aufgrund des vom Parlament aufgestockten Budget zur Ablösung des Schoggigesetzes von CHF 94.7 Mio. auf 5 Rp. pro kg Verkehrsmilch festgelegt wird. Nach Ansicht des SBV sowie 6 kantonalen Bauernverbänden und weiteren 16 Organisationen soll für die Zulage für Verkehrsmilch auf ein formelles Gesuch verzichtet werden. Die Fromarte, VMI, SCM, SMP sowie der SBV, 4 kantonale Bauernverbände und 26 weitere Organisationen wünschen eine monatliche Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch. Die Kantone OW, NW, UR, ZG und KOLAS verlangen, dass für Betriebe mit aufgrund von Alpung unterbrochener Milchvermarktung der Artikel 10 Absatz 2 nicht gilt.
2.13 TVD-Verordnung
Von den Kantonen kamen wenige, aber durchaus positive Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Änderungen. Sie werden auch von den landwirtschaftlichen Organisationen einheitlich unterstützt. Der SFF, der SVV und Proviande kritisieren, dass das Schlachtgewicht allen früheren Haltern des Tiers angezeigt wird; sie möchten dieses Recht auf den letzten Tierhalter beschränken.
2.14 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, ISLV
Die Kantone kritisieren geschlossen die hohe Änderungsfrequenz der Verordnungen und widersprechen der Einschätzung, dass durch die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine, oder nur geringe, Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten sind. Eine grosse Mehrheit der Kantone vertritt die Meinung, dass die Anforderungen an den Vollzug stetig steigen und das Ziel einer administrativen Vereinfachung verfehlt wird. Die personellen Ressourcen vieler Kantone seien erschöpft und selbst geringe Anpassungen an Informatiksystemen würden unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.
Von den Kantonen wird die Übermittlung der Daten zu Vereinbarungen über stickstoff- und phosphorreduziertes Futter an HODUFLU stark kritisiert, da von den Kantonssystemen zu HODUFLU momentan keine direkte Schnittstelle existiert. Zudem kritisieren die KOLAS und 5 Kantone (FR, TG, ZG, TI, GL) explizit die Aufschlüsselung dieser NPr-Vereinbarungen nach Tierkategorie und wünschen eine einfachere Lösung. Die Daten über NPr-Futter werden daher über die bestehende Schnittstelle an AGIS übermittelt und fliessen von dort an HODUFLU. Die Aufschlüsselung nach Tierkategorie ist in HODUFLU für die automatische Gehaltsberechnung zwingend nötig.
Fast geschlossen begrüssen die Stellungnehmenden die Möglichkeit, das IAM für externe Informationssysteme zu nutzen. Sie bringen Bedenken im Bereich des Datenschutzes an, besonders zu den potentiellen negativen Folgen, die ein Missbrauch der Daten für betroffene Bewirtschafter haben könnte. Sie erwarten eine starke Kontrolle bezüglich Datenflüsse an Dritte und weisen auf das Risiko hin, dass an das IAM angeschlossene Dritte ihre gesamte Benutzerverwaltung an das IAM delegieren könnten.
Geschlossen wird eine Aufhebung von Anhang 4 entweder ablehnend oder kritisch kommentiert.
Die Bauernverbände und eine grosse Mehrheit der Kantone befürworten eine Erhebung von Gebühren für Anschlüsse externer Informationssysteme an das IAM. Private wünschen entweder eine Streichung der Gebühren oder aber Pauschalgebühren zum Gewährleisten der Planbarkeit und Kostensicherheit.
2.15 Zollverordnung, ZV
7 Kantone (AG, AR, BE, FR, GL, JU, TG), die Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS), die Verbände Bio Suisse, economiesuisse, Unione Contadini Ticinesi (UCT) sowie die Wettbewerbskommission (WEKO) sind mit der Verordnungsänderung einverstanden und machen keinen Anpassungsbedarf geltend. Dem Vorschlag grundsätzlich zustimmend äusserten sich die Branchenorganisationen BO Butter GmbH (BOB), Schweizer Milchpulver (BSM), swiss granum, Switzerland
072.10-00009 \ COO.2101.101.4.1285687