Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 26 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Verordnungspaket 2018
2.7 Agrareinfuhrverordnung, AEV
Zur Revision der AEV äussern sich vor allem fünf Kantone positiv (AG, BL, FR, GR, VS). Zwei Kantone (NW, UR) sowie die KOLAS sind ebenfalls einverstanden, aber mit dem Vorbehalt, dass es nicht zu weiteren Zollsenkungen kommt. Sie weisen zudem darauf hin, dass das heutige, versteigerte Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung ausreichend sei, und deshalb nicht erhöht werden solle. Der Kanton OW lehnt den Vorschlag ab. Die übrigen Kantone äusserten sich nicht dazu. Der Schweizerische Viehhändlerverband (SVV) begrüsst die Senkung des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) für Zuchttiere bestimmter Milchviehrassen und stellt den Antrag, alle AKZA von lebenden Tieren der Rindviehgattung auf 1'275 Franken pro Tier zu senken. Der Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF) schlägt zudem vor, den AKZA für Schlachttiere von 1'275 auf 750 Franken pro Tier zu senken. Der SBV und weitere bäuerliche Organisationen weisen jegliche Zugeständnisse bei den Grenzschutzmassnahmen ab, weshalb sie sich auch gegen die punktuelle Senkung beim Grenzschutz von Zuchttieren der Rindviehgattung äussern. Gleichzeitig wird häufig die Befürchtung geäussert, die Tiere könnten zur direkten Schlachtung importiert werden. Einige wenige Organisationen aus der Innerschweiz lehnen die AKZA-Senkung bei Milchviehrassen nicht nur ab, sondern fordern im Gegenteil, dass die anderen AKZA für Tiere der Rindviehgattung auf 2’500 Franken pro Tier zu erhöhen seien.
Es werden zudem in Stellungnahmen von bäuerlichen Organisationen Vorschläge zu Änderungen des Grenzschutzes bei Brotgetreide und bei Zucker eingebracht. Diese Bereiche waren jedoch nicht Teil der Vernehmlassung.
2.8 Weinverordnung
Verschiebung der Bestimmungen der Verordnung des EDI über Getränke: Kein Kanton und keine Organisation lehnt die Verschiebung der Bestimmungen der Verordnung des EDI über Getränke in die Weinverordnung ab. Die Kantone FR, LU, NE, OW, SO, TI, TG, VS und ZH sowie der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Fédération romande des consommateurs (FRC) begrüssen sie ausdrücklich.
Verbot der Süssung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung: Der Kanton VS fordert, dass das Verbot der Süssung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf Bundesebene gereglet wird. Die KOLAS, die Kantone GE und VD wie auch die FRC unterstützen den Vorschlag, der in Vernehmlassung ging, die Süssung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf Stufe Bund zu verbieten, den Kantonen jedoch die Möglichkeit einzuräumen, sie in den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über ihren Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu erlauben. Die Kantone AG, BL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR und ZH sowie der SBV, die nationalen Branchenorganisationen (BSRW, SWBV, VSW, ANCV, SEVS, Vitiswiss) und mehrere regionale Wein- und Landwirtschaftsorganisationen fordern die Beibehaltung des Status quo (Bundesrecht gewährt grundsätzlich die Möglichkeit zur Süssung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Kantone können sie verbieten). Um die Signalwirkung der Differenzierungsstrategie beim Wein auf Bundesebene zu stärken, wird der Vorschlag, der in Vernehmlassung ging, beibehalten.
Wiegepflicht der Traubenposten: Die KOLAS, die Kantone AG, BL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, ZH und ZG, die Konferenz der Rebbaukommissäre der deutschsprachigen Schweiz (Ko-ReKo), die nationalen Weinhandelsvereinigungen (VSW, ANCV, SEVS) und einige regionale Organisationen fordern eine Ergänzung von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d, damit die Kantone wieder eine Wiegepflicht der eigenen Traubenposten, die von den Selbsteinkellerern eingekellert werden, vorschreiben können.
Verschiedene Vorschläge zu Bestimmungen, die 2017 im Rahmen der letzten Änderung der Weinverordnung verabschiedet wurden, wurden in der Vernehmlassung wieder vorgebracht.
2.9 Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV
Die Zusammenlegung der Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln wird von den Kantonen, den Kantonsämtern und den Organisationen, die
072.10-00009 \ COO.2101.101.4.1285687