Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Verordnungspaket 2018

Sömmerungsbeiträge für Milchtiere: Der Vorschlag, einen variablen Milchviehbeitrag auf Saisonbasis einzuführen, wurde unterschiedlich beurteilt:

- Der Kanton AI, die Parteien BDP und SVP Luzern sowie 16 regionale oder kantonale Bauernorga-

nisationen stimmen ohne Anpassungsantrag zu;

- 16 Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, BL, SG, GR, AG, TG, TI, JU) sowie die

KOLAS lehnen den Vorschlag in der Vernehmlassung ab;

- mehrere Kantone (UR, OW, NW, BL, AR, GR, VS) sowie ein kantonaler Bauernverband (SG) stel-

len den Antrag oder Eventualantrag, einen Zusatzbeitrag von 30 Fr. pro Normalstoss für Milchtiere einzuführen;

- SBV, weitere Bauernorganisationen teilweise aus dem Berggebiet, SAB und SAV fordern einen

Milchviehbeitrag auf Betriebsbasis, aber zusätzlich ergänzt mit einem Ausschluss der sogenannten Gemeinschaftsweidebetriebe, Voralpen und Vorweiden.

Bei der Festlegung der gültigen Version der Methode Suisse-Bilanz zeigte sich, dass die SMP und weitere Produzentenorganisationen eine obligatorische Einführung der Auflage 1.15 ab 2019 ablehnen. Sie befürchten grössere Auswirkungen auf gewisse Betriebstypen, und der Nachweis für die Richtigkeit der neuen Werte sei ungenügend erbracht worden. Die Kantone befürworten grossmehrheitlich die Einführung auf den 1.1.2019.

Die Ergänzung der Ziffer 2.1.3, dass die Kantone nicht plausible Nährstoffgehalte in HODUFLU zurückweisen können und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Plausibilität der Nährstoffgehalte auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen muss, wird von Kantonen sowie von Produzentenorganisationen unterstützt. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Abgeber die Plausibilität der Nährstoffgehalte belegen müssen und nicht die Abnehmer.

Drei Kantone (LU, ZG, AG), Branchen- und Bauernverbände (ZBV, SMP) sowie KOLAS und KIP begrüssen die vorgeschlagene Referenzperiode für die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Wegleitung Suisse-Bilanz. Andere Kantone wie BE, ZH, SG, SH, GR und VS sowie Branchen-/Bauernverbände (SBV, SGP) lehnen den Vorschlag ab,

respektive wünschen unterschiedliche Referenzperioden (z.B. 1.1. bis 31.8., Vorverschiebung der gesamten Tierreferenzperiode, Beibehaltung Kalenderjahr), eine Gleichschaltung mit der Referenzperiode für den massgebenden Tierbestand der Direktzahlungen oder die Möglichkeit eines Übertrages von Nährstoffen auf das nächste Jahr (transitorische Buchungen).

Dass Betriebe, die NPr- Futter einsetzen, auch betriebsspezifische Nährstoffgehalte in HODUFLU angeben müssen, wird von den Kantonen sowie den Branchen-/Bauernverbänden unterstützt. Von den Kantonen wird vereinzelt für die IT- technische Umsetzung noch eine Übergangsfrist von einem Jahr gefordert.

Die meisten Kantone und Produzentenorganisationen begrüssen die Einführung eines Datums zur frühesten Aufhebung des BFF-Saums auf Ackerfläche.

Eine Mehrheit der landwirtschaftlichen Verbände und eine knappe Mehrheit der Kantone begrüsst die Abschaffung der Anforderung von mindestens drei verholzten Seitentrieben bei Hochstamm-Feldobstbäumen. Die Anforderung wird angesichts der Einführung der obligatorischen Baumpflege als überflüssig betrachtet. Für die Kontrollorganisationen sowie die Umweltseite hat sich die Bestimmung im Vollzug bewährt; sie lehnen die Anpassung ab.

Die meisten Kantone sowie die Produzenten- und Kontrollorganisationen begrüssen die Abschaffung der Anforderung von mindestens drei Meter Kronendurchmesser bei einem Drittel der Bäume bei Hochstamm-Feldobstbäumen. Einige Kantone gaben zu bedenken, dass diese Bestimmung erst vor kurzem eingeführt wurde und deshalb nicht schon wieder abgeschafft werden soll; sie argumentieren, dass die Streichung zu übermässiger Direktzahlungsoptimierung und grossen Neupflanzungen ohne Fachkenntnisse führen kann.

Der ökologische Mehrwert einer gestaffelten Krautsaumnutzung bei BFF-Hecken der Qualitätsstufe II wird grundsätzlich anerkannt. Die Kantone und die Produzenten- und Kontrollorganisationen begrüs-

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