Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Art. 52j Genehmigung des Sanierungsplans

Diese Bestimmung wurde Artikel 31 BankG nachgebildet. Wie im BankG soll auch im VAG die FINMA den Sanierungsplan unabhängig von einem Eingriff in die Rechte und Pflichten der Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und Eigner genehmigen und dessen Grundzüge veröffentlichen. Eine Zustimmung der Generalversammlung des Versicherungsunternehmens ist nicht notwendig (vgl. Abs. 2). Die Voraussetzungen, die für eine Genehmigung erfüllt sein müssen, sind nicht abschliessend aufgezählt. Vorab sind die gesetzlichen Anforderungen an den Sanierungsplan gemäss Artikel 52b zu erfüllen. Als weitere Voraussetzungen werden namentlich das Abstellen auf eine Bewertung der Aktiven und Passiven des Versicherungsunternehmens gemäss den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung (vgl. Artikel 958c Obligationenrecht), die voraussichtliche Nicht-Schlechterstellung der Gläubigerinnen und Gläubiger im Vergleich zur sofortigen Eröffnung eines Versicherungskonkurses, die Berücksichtigung der konkursrechtlichen Rangordnung der Gläubiger untereinander sowie gegenüber den Eignerinnen und Eignern sowie die angemessene Berücksichtigung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen genannt.

Die Bewertung von Aktiven und Passiven verlangt nicht zwingend eine Prüfung durch einen zugelassenen Revisor nach Artikel 725 Absatz 2 OR. Soweit die Aktiven und Passiven einen Teil des Versicherungsunternehmens bilden, der fortgeführt werden soll, ist auf die Fortführungswerte abzustellen. Für die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung ist auf die in Artikel 958c Obligationenrecht aufgeführten Prinzipen abzustellen. Den Besonderheiten, welche sich aus dem Versicherungsaufsichtsrecht ergeben kann dabei aber Rechnung getragen werden.

Buchstabe c von Absatz 1 statuiert das Prinzip «no creditor worse off than in liquidation». Dessen Umsetzung setzt einen Vergleich zwischen der potentiellen Konkursdividende und dem Wert der Beteiligung (und evtl. anderer Leistungen) im Falle einer Sanierung voraus. Der FINMA kommt beim Vergleich dieser Werte ein grosser Ermessensspielraum zu, wobei sie den Besonderheiten der jeweiligen Versicherungsdeckungen Rechnung zu tragen hat. So können die Versicherten etwa ein Interesse an der Fortführung des Versicherungsvertrags haben, welches schwierig zu quantifizieren ist. Ein Beispiel dafür ist eine Deckung im Bereich der Krankenzusatzversicherung: Versicherte können unter Umständen wegen ihres Alters oder vorbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherung mehr finden, sollte ihr bestehender Vertrag aufgelöst werden. Aus diesem Grund können bei dieser Vergleichsrechnung neben den finanziell quantifizierbaren Interessen auch weitere Interessen der Versicherten berücksichtigt werden.

Ein weiteres Beispiel für die möglichen Schwierigkeiten bei der Vergleichsrechnung ist die Frage, ob eine Kapitalleistung oder eine Rente einen grösseren Wert für die Versicherten hat. Dies kann von der spezifischen Situation der einzelnen Versicherten und von weiteren Faktoren wie der zukünftigen Konjunkturentwicklung abhängen. Eine allgemeingültige Antwort ist nicht möglich. Es muss daher auch zulässig sein, dass bei der Vergleichsrechnung zukünftige ungewisse Entwicklungen ausgeklammert werden.