Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Abs. 2
Die Regeln zu den Ombudsstellen im 5. Titel des im Sommer 2018 verabschiedeten FIDLEG sind konzeptionell und inhaltlich grundsätzlich für Ombudsstellen in irgend einer Branche auch ausserhalb des Finanzmarkts anwendbar. Es ist aus dieser Sicht unnötig, diese Regeln aus dem FIDLEG, die nun auch für die Versicherungsbranche gelten sollen, einzeln noch einmal im VAG wiederzugeben. Mit dem Verweis auf das FIDLEG gelten im VAG mithin analog die Bestimmungen namentlich:
– zum Verfahren (Art. 75 und 76 FIDLEG);
– zur Teilnahmepflicht (Art. 78 FIDLEG);
– zur finanziellen Beteiligung (Art. 80 FIDLEG);
– zur Aufnahme und zum Ausschluss (Art. 81–83 FIDLEG);
– zur Anerkennung durch das EFD (Art. 84 FIDLEG).
7b. Kapitel: Tarifverfügungen und Gerichte
Art. 84 Tarifverfügungen
Die Sachüberschrift dieses Artikels wird geändert, womit mehr Klarheit geschaffen und direkt auf den Inhalt des Artikels referenziert wird. Der Inhalt selber bleibt unverändert.
Art. 86 Übertretungen
Absatz 1 wird vollständig überarbeitet. Dabei wird dem durch das Parlament beim FIDLEG verfolgten Grundsatz Rechnung getragen, dass im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts die Gewährleistung rechtmässigen Verhaltens im Wesentlichen und soweit möglich über die Instrumente des Aufsichtsrechts erfolgen soll und nicht über Strafbestimmungen (vgl. dazu die Art. 89–92 FIDLEG). Entsprechend den Ansätzen im FIDLEG werden auch die Bussenhöhen reduziert.
Die Buchstaben a, c, d, und f werden in diesem Sinne aufgehoben.
Buchstabe a stellt neu die Verletzung der zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und –nehmer zentralen Informationspflichten von Unternehmen unter Strafe, die nicht der Aufsicht unterstehen.
Buchstabe b wird beibehalten, da die strafbewehrten Meldepflichten nicht nur von Beaufsichtigten (sondern auch von an Versicherungsunternehmen beteiligten Personen) zu erfüllen sind. Würde keine Strafdrohung bestehen, blieben die Pflichten toter Buchstabe. Die Beibehaltung der Strafbarkeit gegenüber Beaufsichtigten rechtfertigt sich deshalb, weil sonst eine erhebliche Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer bestehen würde.
Buchstabe e und damit die Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG soll als Straftatbestand ebenfalls beibehalten werden, damit insbesondere auch der Status der Versicherungsvermittlerin und des Versicherungsvermittlers strafrechtlich geschützt bleibt. Er wird in Buchstabe c verschoben.