Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Art. 87 Vergehen

Die Strafbestimmungen in den Buchstaben a und b werden inhaltlich nicht geändert aber – angeglichen an den Wortlaut von Artikel 41 – präziser formuliert.

Gestützt auf den durch das Parlament bereits bei FIDLEG verfolgten Grundsatz, dass die Gewährleistung rechtmässigen Verhaltens im Wesentlichen und soweit möglich über die Instrumente des Aufsichtsrechts erfolgen soll (siehe hievor), soll das unterlassene oder verspätete Melden von Änderungen des Geschäftsplans nicht mehr unter Strafe gestellt werden. Der heutige Buchstabe b wird daher aufgehoben.

Die in Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführten Vergehen bleiben im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.

Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom […]

Den Versicherungsunternehmen wird einheitlich eine sechsmonatige Frist ab Inkrafttreten der Änderungen gewährt, innert der die notwendigen Handlungen vollzogen worden sein müssen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

So haben sich beispielsweise Niederlassungen von ausländischen Rückversicherungsunternehmen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung der Aufsicht der FINMA zu unterstellen oder den Geschäftsbetrieb über eine Zweigniederlassung aufzugeben (Abs. 1). Mit dieser Lösung werden die Märkte offen gehalten, d.h. das grenzüberschreitende Angebot von Rückversicherungsdeckungen im freien Dienstleistungsverkehr wird nicht eingeschränkt, jedoch hat sich das Rückversicherungsunternehmen klar zu entscheiden, ob es eine Zweigniederlassung in der Schweiz betreiben will oder nicht.

Ferner haben alle Versicherungsunternehmen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung mittels Formular K zu erklären, ob sie Wholesale-, und/oder Captivegeschäft betreiben und ob sie Verträge mit nicht-professionellen Versicherungsnehmerinnen oder nicht-professionellen Versicherungsnehmern abschliessen wollen (Abs. 2).

Weiter haben ausländische Versicherungsunternehmen, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen oder bereits eine Versicherungstätigkeit ausüben, ihre Niederlassung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung ins Handelsregister einzutragen (Abs. 3).

Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit gebundenem Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung dieses gebundene Vermögen aufzulösen und die entsprechenden Versicherten über den Wegfall des gebundenen Vermögens zu informieren (Abs. 4). Die Information der Versicherten dient dem Kundenschutz, in dem die Versicherten ab Bekanntgabe wissen können, dass für allfällige Forderungen aus dem Versicherungsvertrag kein gebundenes Vermögen mehr besteht.

Die Versicherungsunternehmen und die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler wiederum haben sich innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung einer Ombudsstelle anzuschliessen (Abs. 5).