Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Abs. 2

Absatz 2 ist als «Kann-Bestimmung» formuliert. Die FINMA wird von dieser Kompetenz nur Gebrauch machen, wenn dies aufgrund der Umstände als gerechtfertigt erscheint.

Art. 75 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Bereits mit der Verabschiedung des FINIG ist in der Bestimmung, wie in den übrigen Finanzmarktgesetzen auch, die unbestrittene Bewilligungspraxis der FINMA ausdrücklich verankert worden, dass das beaufsichtigte Institut – vorliegend das Versicherungskonglomerat – selbst Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten muss (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 FINIG). Mit der vorliegend ergänzten Verweisung wird klargestellt, dass die Regelung zu Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 ebenfalls für das Versicherungskonglomerat gelten, was letztlich selbsterklärend ist.

Art. 77 Solvabilität

Mit den vorgenommenen Änderungen wird spiegelbildlich festgehalten, dass die Bestimmungen zur Solvabilität für Versicherungskonglomerate genauso gelten wie für einzelne Versicherungsunternehmen. Die Anforderungen sind letztlich identisch, was mit dem Verweis auf die Artikel 9-9b in Absatz 2 festgehalten wird.

Art. 79bisGeschäftsplan

Abs. 1

Buchstabe G des Geschäftsplans soll für die oberste Konzerngesellschaft des Konglomerats gelten, damit das Führungspersonal der Holding bzw. des Stammsitzes einer Genehmigungspflicht unterzogen werden kann.

Der FINMA wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, die Regeln betreffend Buchstabe G des Geschäftsplans für die übrigen wesentlichen Konglomeratsgesellschaften mittels Verfügung als anwendbar zu erklären.

Abs. 2

Absatz 2 ist als «Kann-Bestimmung» formuliert. Die FINMA wird von dieser Kompetenz nur Gebrauch machen, wenn dies aufgrund der Umstände als gerechtfertigt erscheint.

7. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten an die

Versicherungsnehmerinnen und -nehmer

Die neuen Bestimmungen zur Herausgabe von Dokumenten orientieren sich an den Vorgaben für Finanzdienstleister nach den Artikeln 72 und 73 FIDLEG.