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Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 7 Seiten
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IIIb. Die Vaterschaftsentschädigung
Art. 16i Anspruchsberechtigte
1Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:
a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der ersten sechs Monate danach wird;
b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG5 ist;
2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;
b. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.
Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
1Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.
2Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
3Der Anspruch endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist;
b. nach Ausschöpfung der Taggelder;
c. wenn der Vater stirbt;
d. wenn das Kind stirbt; oder
e. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
1Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
4 SR 831.10
5 SR 830.1