Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 3 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetquinquies
1. Erläuterung zu Artikel 87 Abs. 1législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
VZAE
Art. 87 Abs. 1quinquies
Im Rahmen der letzten Totalrevision der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten1 wurde auch Artikel 87 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)2 angepasst. Dieser Artikel regelt die Datenerhebung zur Identifikation gestützt auf Artikel 102 Absätze 1 und 2 AuG. Es werden unter anderem Fingerabdrücke und Fotografien erhoben und mit der Datenbank AFIS abgeglichen. Eine Behörde kann heute das SEM beauftragen, einen AFIS-Abgleich mit diesen Daten durchzuführen und die Resultate dieses Abgleichs auszuwerten und der auftraggebenden Behörde weiterzuleiten (Artikel 87 Absatz 1quinquiesVZAE). Diese Vorgehensweise wurde gewählt, da das Lesen der Vergleichsergebnisse, welche die AFIS DNA Services liefert, spezifische Fachkenntnisse erfordert. Aus diesem Grund wurde damals dem SEM die Aufgabe übertragen, diese Meldungen im Hinblick auf die Zuleitung an die jeweilige auftraggebende kantonale Behörde aufzubereiten (Art. 87 Abs. 1quinquiesVZAE).
Der Dienst im SEM, der die Meldungen aufbereitet, ist jedoch nur während den üblichen Arbeitszeiten erreichbar und kann die Aufbereitung aus operativen Gründen nur innerhalb einer gewissen Zeit garantieren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass damit die Bedürfnisse der kantonalen Migrationsbehörden nicht vollständig befriedigt werden können. Zudem würden gewisse Migrationsämter lieber die bestehende Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei ausbauen bzw. auf das intern vorhandene Fachwissen zurückgreifen.
Aus diesem Grund regelt Artikel 87 Absatz 1quinquiesVZAE neu, dass die vom SEM in Absprache mit der auftraggebenden Behörde bezeichnete Stelle (je nach Situation die Kantonspolizei, die auftraggebende Behörde selber [sofern das erforderliche Fachwissen vorhanden ist] oder das SEM) die Abgleichergebnisse aufbereitet und sie an die auftraggebende Behörde weiterleitet.
2. Auswirkungen auf den Bund und die Kan-
tone
Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.
3. Rechtliche Aspekte
Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar und stehen im Einklang mit dem Schengen- und Dublin-Besitzstand und dessen Weiterentwicklungen.
1SR 361.3, AS 2014 163