Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

von der SNB als repofähig betrachtet, d.h. sie können bei der SNB als Sicherheit hinterlegt und am Repomarkt eingesetzt werden. Die Banken sind bereits heute gesetzlich verpflichtet, ihre Deckung bei einem der beiden Pfandbriefinstitute zu verstärken, sobald der Zinsertrag aus den Hypotheken kleiner ist als der Zinsaufwand für die Pfandbriefdarlehen. Zudem verlangt das PfG von der Bank, gefährdete Aktiven sofort zu ersetzen, d.h. Hypotheken mit Abschreibungen sind bereits heute nicht pfandbrieftauglich. Mit der vorliegenden Anpassung des PfG wird ein Sicherheitselement hinzugefügt, indem die FINMA im Falle eines Konkurses eines Mitgliedbank die Deckungswerten auf einen anderen Rechtsträger übertragen kann. Aus Gründen der Finanzmarktstabilität sollte eine solche Übertragung erst nach der Konkurseröffnung geschehen, da dies für die betroffene Bank ansonsten, und solange noch die Möglichkeit der Fortführung der Bank besteht, zu einer zusätzlichen Verschlechterung ihrer finanziellen Situation führen und die Fortführung der Bank gefährden könnte.

Auswirkungen auf die Gläubiger und Eigner der Banken (Investoren)

Für Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Eignerinnen und Eigner von Banken werden die Vorschriften des Beschwerdeverfahrens angepasst. Das um die Hälfte verkürzte Zeitfenster für das Einreichen einer Beschwerde lässt entsprechend weniger Zeit, um eine Beschwerde formulieren zu können. Da sich der Anlegerkreis von Kapitalinstrumenten wie Bail-In Bonds typischerweise auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger beschränkt, ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass eine erfolgreiche Beschwerdeführung aufgrund der engen Fristen zum vornhinein ausgeschlossen ist. Für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ist die Beschwerdefrist kurz angesetzt. In einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans kann weder dessen Aufhebung noch Anpassung verlangt werden. Als Rechtsbegehren verbleibt damit noch das Verlangen einer Entschädigung. Allfällige von einem Gericht zugesprochene Entschädigungen würden hauptsächlich finanziert durch hierfür zurückbehaltene Beteiligungsrechte.

Durch die Ausnahmeregelung nach Artikel 30c Absatz 6 VE-BankG betreffend den zweiten Rang der Bail-in Bonds gemäss Artikel 30c Absatz 5 Bst. b VE-BankG werden Bail-in Bonds im Anwendungsfall gleichzeitig wie alle übrigen Forderungen in Eigenkapital gewandelt werden. Zu diesen übrigen Forderungen gehören auch alle als Senior Bonds ausgegebenen Anleihen. Dadurch reduziert sich das Ausfallrisiko für die Inhaber von Bail-in Bonds. Gleichzeitig erhöhen sich jedoch die Risiken für alle Inhaber von Senior Bonds, da diese bisher davon ausgehen durften, dass zuerst alle Anleihen auf niedrigerer Stufe (inkl. Bail-in Bonds) gewandelt würden. Sofern diese Inhaber von Senior Bonds sich diesen gestiegenen Risiken bewusstwerden, werden sie in der Folge höhere Risikoprämien verlangen. Falls sie sich diesen Risiken nicht rechtzeitig bewusstwerden, können in einem Ernstfall höhere Prozessrisiken und deshalb die Gefährdung einer glaubwürdigen Sanierung einer systemrelevanten Bank nicht ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung eines funktionierenden Kapitalmarkts und zur Vermeidung von allfälligen Prozessrisiken im Ernstfall ist es deshalb unerlässlich, dass die Banken – in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard über die Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) – die Gläubiger im Rahmen einer Anleiheemission über die Bedingungen und tatsächlichen Risiken der Anlage aufklären. Dies beinhaltet u.a. die Information, wie hoch der Betrag der bereits ausstehenden