Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

dazu führen würden, dass (auch bestehenden) Teilnehmern der Zugang zum Repo-Markt künftig verwehrt werden könnte.

Von dieser Gesetzeslücke betroffen sind insbesondere die der Eidgenössischen Finanzverwaltung angegliederte Bundestresorerie, die Suva und die Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV, IV und EO). Für diese ist der direkte Zugang zu MTFs wie dem Handelsplatz der SIX Repo AG jedoch wichtig, damit sie ihren gesetzlichen Auftrag weiterhin erfüllen können. Mit der Neuerung wird eine Gesetzeslücke geschlossen und Rechtssicherheit geschaffen, damit es dem Handelsplatz der SIX Repo AG auch künftig möglich sein wird, weitere Teilnehmer zuzulassen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Art. 34 Zulassung von Teilnehmern

Absatz 2 Bst. e (Bund)

Das Tresorerie- und Liquiditätsmanagement des Bundes wird über die der Eidgenössischen Finanzverwaltung angegliederte Bundestresorerie ausgeübt. Ein auch für die Zukunft gesicherter direkter Zugang zum Handelsplatz der SIX Repo AG, aber auch zu weiteren MTFs ist für die Eidgenössische Finanzverwaltung im Wesentlichen aus den folgenden zwei Gründen wichtig:

– Sichere Anlage überschüssiger Liquidität: Die Bundestresorerie hat die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so anzulegen, dass die Sicherheit und ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind (Art. 62 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200536, [FHG]). Die Bundestresorerie braucht daher von Gesetzes wegen einen breiten Zugang zu den Segmenten des gesicherten Geldmarktes. Der ungesicherte Markt bietet aus Risikoüberlegungen keine gleichwertige Alternative.

– Sicherstellung ständiger Zahlungsbereitschaft: Die Bundestresorerie sorgt gemäss Artikel 60 Absatz 1 FHG für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes. Bei kurzfristigen Finanzierungsengpässen muss sie auch grössere Volumen rasch am Markt beschaffen können. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 200337 (NBG) darf sich der Bund bei der SNB nicht verschulden, weshalb es angesichts der Haushaltsgrösse und der Volatilität der Zahlungsströme notwendig ist, dass die Bundestresorerie Zugang zu den Segmenten des CH-Geldmarktes hat. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der gesetzliche Auftrag der Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft des Bundes erfüllt werden kann.

Abs. 2 Bst. f (Suva)

Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts unter Oberaufsicht des Bundes. Sie nimmt seit 2010 am Handelsplatz der SIX Repo AG teil. Für die Suva ist der Zugang zu MTFs wichtig und insbesondere die Teilnahme am Handelsplatz der

36 SR 611.0

37 SR 951.11