Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Artikel 11b E-BEG ist dabei lex specialis zu Artikel 42c Absatz 1−4 FINMAG. Eine Übermittlung erfolgt somit unabhängig davon; die Voraussetzungen der Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte gemäss Artikel 42c FINMAG müssen also für die Datenübermittlung nach vorliegender Bestimmung nicht erfüllt sein. Ferner kommen in den Fällen von Artikel 11b VE-BEG der Artikel 271 des Strafgesetzbuches35 (StBG) und der Artikel 47 BankG nicht mehr zur Anwendung.
Absatz 2
Unter Umständen kann das ausländische Recht vorsehen, dass die ausländischen Verwahrungsstellen die ihnen übermittelten Kundendaten den Behörden oder anderen Dritten in ihrem Sitzstaat zugänglich machen müssen. Über diese Möglichkeit müssen die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorab informiert werden. Damit wird von den Verwahrungsstellen die nötige Transparenz geschaffen, damit Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sich rechtzeitig auch gegen den Erwerb bestimmter Bucheffekten bzw. deren Verwahrung im Ausland zu entscheiden.
4.3.5 Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Allgemeine Bemerkungen
Artikel 34 Absatz 2 FinfraG regelt, wer als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems (MTF) durch den entsprechenden Handelsplatz zugelassen werden kann. Es sind dies nebst Effektenhändlern auch weitere von der FINMA beaufsichtigte Institute sowie von der FINMA bewilligte ausländische Teilnehmer und die SNB. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieser Teilnehmerkreis zu eng gefasst ist und der damit verbundene Ausschluss von gewissen Teilnehmern vom Gesetzgeber so nicht gewollt worden sein kann. Es rechtfertigt sich, Artikel 34 FinfraG im Rahmen dieser Vorlage anzupassen, weil der Zugang von Stellen der öffentlichen Hand zu den (Repo-)Handelsplätzen gerade in Krisenfällen ähnlich wie die Bestimmungen zur Bankeninsolvenz zur Stärkung der Stabilität des Schweizer Finanzplatzes beitragen.
Die heutige Rechtslage lässt sich wie folgt veranschaulichen: Die SIX Repo AG betreibt einen Handelsplatz u.a. mit dem Segment «CH-Repo-Markt». Dieses ist derzeit der einzige Zugang zu den Repo-Geschäften und zu weiteren Offenmarkt-Operationen der SNB. Der Handelsplatz der SIX Repo AG gilt seit März 2017 als MTF. Aufgrund der Zulassungsregelung in Artikel 34 Absatz 2 FinfraG ist seitdem diversen (auch bisherigen) Teilnehmern der Zugang zum Handelsplatz der SIX Repo AG verwehrt. Dies war vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt. Der Bundesrat ging in der Botschaft zum FinfraG nämlich davon aus, dass die SIX Repo AG unter dem Geltungsbereich des FinfraG als organisiertes Handelssystem (OTF) gelten und der Teilnehmerkreis entsprechend offen sein werde. Der strategische Entscheid bei der SIX Repo AG, ein Bewilligungsgesuch als MTF zu stellen, wurde erst nach Inkraftsetzung des FinfraG im Juni 2015 gefällt. Entsprechend wurde die vorliegende Problematik im Gesetzgebungsprozess nicht erkannt. Das Parlament war sich somit nicht bewusst, dass die zu eng formulierten Teilnehmerkriterien nach Artikel 34 Absatz 2 FinfraG
35 SR 311.0