Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Jahr. Für die insgesamt 205 Banken, die an TCM entweder bereits angeschlossen sind oder dies noch beabsichtigen, betragen diese Gebühren insgesamt CHF 246’000. Die variablen Gebühren fallen auf dem Betrag der hinterlegten Wertschriften an und sind im Umfang von 1,6 Basispunkten dieses Betrags zu leisten. Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen müssen für ein Gesamttotal der gesicherten Einlagen von CHF 450 Mrd. (Stand: Ende 2017) Wertschriften oder Bareinlagen im Umfang von CHF 3,6 Mrd. hinterlegt werden. Dies entspricht 0,8 % des Gesamttotals der gesicherten Einlagen. Mit einer Gebühr von 1,6 Basispunkten auf diesen CHF 3,6 Mrd. ergeben sich für die Banken wiederkehrende variable Kosten von rund CHF 576‘000.

Die gegenwärtig 67 Institute ohne Zugang zu einem Collateral Pool Account bei der SIX müssen ein Bardarlehen an die esisuisse leisten. Es ist vorgesehen, dass esisuisse diesen Barbetrag auf einem nicht überziehbaren Girokonto bei der SNB hält. Im aktuellen Zinsumfeld würde auf diesem Bardarlehen von insgesamt CHF 34 Mio. ein Negativzins von -0,75 % (SARON) erhoben, die den betroffenen Banken überwälzt werden. Daher wäre aktuell mit jährlichen Kosten in der Höhe von zusätzlich rund CHF 255’000 zu rechnen.

Erhöhung des Deckungsgrades

Per Ende 2017 betrug der Deckungsgrad 1,33 % der gesicherten Einlagen. Die Erhöhung des Deckungsgrades auf 1,6 % führt zu einer Zunahme der Beitragsverpflichtungen der Mitgliedinstitute der esisuisse um 20,3 %. Die Kosten für die Kapitalunterlegung dieser Verpflichtungen werden pro Bank um diesen Betrag zunehmen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Deckungsgrad und damit die Kosten der Banken für die Kapitalunterlegung ihrer Beitragsverpflichtungen seit der letzten Anpassung 2008 kontinuierlich um über 30 % (von 1,92 % auf 1,33 % Deckungsgrad) abgenommen haben. Mit der Erhöhung auf einen Deckungsgrad von 1,6 % wird wieder das Niveau von 2012 erreicht.

Aktuell können die 12 Institute, die je gesicherte Einlagen von mehr als CHF 6 Mrd. aufweisen, diese zur Berechnung der Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) nur bis zur Systemobergrenze von CHF 6 Mrd. als stabile Einlagen von Privatkunden mit einer Abflussrate von 5 % ausweisen. Die Erhöhung des Deckungsgrades auf 1,6% resp. aktuell CHF 7,2 Mrd. ermöglicht es diesen Instituten, neu ihre gesicherten Einlagen bis zum Betrag der neuen Obergrenze als sichere Einlagen im Rahmen der LCR auszuweisen.

Liquiditätsanforderungen und Abflussrate stabiler Einlagen gemäss Basel III-Liquiditätsstandards

Die TCM-Hinterlegung von Wertschriften resp. Bargeld oder die Gewährung von Bardarlehen an esisuisse mit gleichzeitiger Abschaffung der Liquiditätsanforderungen führt zu Veränderungen bei der Berechnung der LCR. Im Umfang der Hälfte der Beitragsverpflichtung mussten bisher dauernd liquide Mittel gehalten werden, weshalb diese als Abfluss in der LCR verbucht werden mussten (50 % der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gegenüber der schweizerischen Einlagensicherung gemäss Anhang 2, Ziff. 8.1.5 LiqV). Dieser Abfluss fällt in der Berechnung der LCR neu weg, was bei den Banken zu einer Reduktion der Liquiditätskosten führt, wobei gleichzeitig auch die verpfändeten HQLA-Wertschriften bzw. das Bardarlehen an die esisuisse nicht mehr als HQLA in der LCR erscheint. Somit ändern sich der Zähler und der