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Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 6 Seiten
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b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen und Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden;
Art. 13 Abs. 2 Bst. b
2Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
b. nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
Art. 19 Abs. 2 Bst. c, Bst. d erster Satz und Abs. 3
2Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
c. als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker;
d. bei Tiefbauarbeiten auf dem Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf oder direkt neben dem Standort erfolgt;...
3Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen sind die Verwertung im Zementwerk gemäss Anhang 4 Ziffer 1 und die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt:
Art. 27 Abs. 1 Bst. e
1Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
e. ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten mit Angabe der Herkunft sowie die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; davon ausgenommen sind Zwischenlager nach den Artikeln 29 und 30.
Art. 29 Errichtung
1Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden.
2Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die Anforderungen des jeweiligen Deponietyps einhalten. Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen.