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Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 6 Seiten

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Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 2-4

Betrieb und Sicherheitsleistung

2Auf Deponien der Typen C-E und bei Anlagen zur thermischen Behandlung dürfen zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle zwischengelagert werden.

3Die kantonale Behörde kann von den Inhaberinnen und Inhabern eines Zwischenlagers zum Zweck der Sicherstellung der Kosten im Schadensfall eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung einfordern.

4Aufgehoben

Art. 32 Abs. 2 Bst. c und d

2Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:

c. Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden. Die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten;

d. flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden;

II

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr