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Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 6 Seiten
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Anhang 42 (Art. 19 Abs. 3 und 24)
Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton
Ziffer 1.1 Einleitungssatz und Tabelle, Grenzwert für Benzo[a]pyren
1.1 Abfälle dürfen als Rohmaterial bei der Herstellung von Zementklinker ver-
wendet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten und der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält:
Stoff Grenzwert in mg/kg
Trockensubstanz
… …
Benzo[a]pyren10
… …
Ziffer 1.4 Aushub- und Ausbruchmaterial darf für die Herstellung von Zement-
klinker verwendet werden, wenn
a. die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 nicht überschritten sind oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist;
b. die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und organische Stoffe nicht überschritten sind oder die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 eingehalten werden; und
c. der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält.
Ziffer 1.5 Schlämme aus der Aufbereitung von Aushub- und Ausbruchmaterial
nach Ziffer 1.4 dürfen für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn
a. die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und organische Stoffe nicht überschritten sind oder die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 eingehalten werden; und
b. der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält.
Ziffer 1.6
Bisherige Ziffer 1.4
2 Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).