Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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ihrer Mitglieder zuständig sind. Die Einhaltung der Pflicht zur Alterskennzeichnung, zur Angabe von Inhaltsdeskriptoren sowie zu Alterskontrollen beim Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen wird aber ebenfalls durch die Kantone (vor Ort) und das BSV (Online-Handel und bei Abruf- und Plattformdiensten) kontrolliert und Gesetzesverstösse können sanktioniert werden. Für die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig.
Zudem sieht der Vorentwurf vor, dass das BSV für die Koordination der Jugendschutzmassnahmen in den Bereichen Film und Videospiele zuständig ist und zu einer regelmässigen Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz nach dem JSFVG und einer periodischen Berichterstattung an den Bundesrat verpflichtet wird.
In diesem Vorentwurf nicht enthalten sind Jugendschutzbestimmungen für Fernsehprogramme, das zeitversetzte Fernsehen sowie das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Hier gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), welches sich zurzeit in Totalrevision befindet.
Der Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über elektronische Medien (VE-BGeM), welches das RTVG ablösen soll, erfasst auch Abrufdienste mit Leistungsauftrag. Die Jugendschutzbestimmungen des JSFVG und des BGeM sollen aufeinander abgestimmt werden. Ebenfalls vom Gesetz ausgenommen sind Anbieterinnen von Geldspielen, für welche ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) gelten.
Eine erste Regulierungsfolgenabschätzung hat ergeben, dass die Neuregelung gemäss VE-JSFVG im Vergleich zum Status Quo mit einem höheren Aufwand für die Akteurinnen im Bereich Film und Videospiele und die Behörden verbunden ist. Die befragten Akteurinnen sind mehrheitlich der Meinung, dass mit der Ko-Regulierung die beschriebenen aktuellen Defizite (z.B. uneinheitliche Regelungen, Mängel bei der Effektivität bestehender Brancheninitiativen zum Jugendschutz) zumindest teilweise ausgeräumt werden können. Hingegen beurteilen sie die Frage, ob der aktuelle VE-JSFVG Kinder und Jugendliche besser vor dem Konsum ungeeigneter Inhalte in Filmen und Videospielen schützt, kritischer. Dies insbesondere aus dem Grund, dass die Ko-Regulierung aufgrund des Territorialitätsprinzips des schweizerischen Rechts nur bedingt auf ausländische Anbieterinnen (wie Netflix, YouTube etc.) anwendbar ist.
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