Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Der Vorentwurf sieht vor, dass die Einhaltung der Jugendschutzregelungen primär durch die Jugendschutzorganisationen kontrolliert wird. Sie können bei Verstössen ihrer Mitglieder auch Massnahmen wie beispielsweise privatrechtliche Sanktionen vorsehen. Die Einhaltung der Alterskennzeichnungspflicht und des Mindestalters beim Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen wird aber auch von den Kantonen (vor Ort) und vom Bundesamt für Sozialversicherungen (Online-Handel und bei Abruf- und Plattformdiensten) beaufsichtigt. Bei Widerhandlungen gegen diese gesetzlichen Vorgaben sind Bussen vorgesehen. Für die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig.
Schliesslich regelt der Vorentwurf die Koordination und beauftragt das BSV mit einer regelmässigen Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz nach dem vorliegenden Vorentwurf sowie mit einer periodischen Berichterstattung an den Bundesrat.
3 Ergebnisse der Vernehmlassung
Gesamtbeurteilung der Vorlage Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele:
71 Vernehmlassungsteilnehmende und damit vier Fünftel der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Schaffung eines neuen Total (von insgesamt 88 eingegangenen Stellungnahmen)71
Kantone24
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien1
Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete1
Verbände der Wirtschaft13
Ausserparlamentarische Kommissionen2
Andere interessierte Organisationen24
Unternehmen1
Einzelpersonen5
16 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich gegen die Vorlage ausgesprochen:
Total (von insgesamt 88 eingegangenen Stellungnahmen)16
Kantone2
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien3
Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete - Verbände der Wirtschaft3
Ausserparlamentarische Kommissionen - Andere interessierte Organisationen1
Unternehmen5
Einzelpersonen2
1 Einzelperson hat lediglich zu einem Artikel einen technischen Hinweis gegeben und sich zur Vorlage als Ganzes nicht geäussert.
Die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zur Vernehmlassung lassen sich wie folgt zusammenfassen: