Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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auf die Prüfung von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 durch die zuständige Stelle gilt Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 98/5/EG.

5. Für die Zwecke der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten gilt Folgendes, wenn das Anerkennungsverfahren nicht vor dem festgelegten Stichtag eingeleitet worden ist:

(a) Personen, die vor dem festgelegten Stichtag im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einen ersten Anerkennungsentscheid nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlangt haben, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid der Schweiz beziehungsweise des Vereinigten Königreichs nach den Bestimmungen dieser Richtlinie beantragen;

(b) Personen, die die Berufsqualifikation eines Drittstaates erlangt haben und vor dem festgelegten Stichtag bei der einschlägigen zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz einen Antrag auf einen ersten Anerkennungsentscheid nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG eingereicht haben, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid der Schweiz beziehungsweise des Vereinigten Königreichs nach den Bestimmungen dieser Richtlinie beantragen.

Artikel 33

Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. In Bezug auf laufende Anträge nach Artikel 31, noch nicht eingereichte Anträge nach Artikel 32 und Rechtsanwälte, die nach Artikel 30(2) unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, arbeiten die Parteien zusammen und unterstützen einander gegenseitig zur Erleichterung der Anwendung der Artikel 30(2), 31 und 32. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen umfassen, einschliesslich disziplinarischer Massnahmen oder strafrechtlicher Sanktionen oder anderer ernsthafter und spezifischer Umstände, die sich auf die Durchführung der unter die Richtlinien nach Artikel 30(2), 31 und 32 fallenden Tätigkeiten wohl auswirken könnten.

TEIL FÜNF SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Anhänge

Anhang I ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.