Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten), die vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingereicht worden sind, und in Bezug auf den Entscheid über solche Anträge gilt Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG. Wenn ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG Erfolg hat, kann der Rechtsanwalt nach dieser Richtlinie unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt nicht mehr eingetragen ist, gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.
Artikel 32
Noch nicht eingeleitete Anerkennungsverfahren
1. Personen, die:
(a) vor dem festgelegten Stichtag Berufsqualifikationen erlangt haben; oder
(b) vor dem festgelegten Stichtag Berufsqualifikationen begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben,
und die vor dem festgelegten Stichtag das einschlägige Anerkennungsverfahren nach Titel III der Richtlinie 2005/36/EG noch nicht eingeleitet haben, sind berechtigt, innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid zu beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen durch eine zuständige Stelle zu Zwecken nach diesem Absatz gelten Artikel 4 hinsichtlich der Berufsqualifikationen für die Zwecke der Niederlassung und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG.
2. Personen, die noch keine Bescheinigung beantragt haben, die als Bewilligung gilt, mit der ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme oder Ausübung von Tätigkeiten nach der Richtlinie 74/556/EWG anerkannt werden, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag eine als Bewilligung geltende Bescheinigung beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen zu Zwecken nach diesem Absatz durch eine zuständige Stelle gilt die Richtlinie 74/556/EWG.
3. Innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag
(a) können sich Rechtsanwälte, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs (nach der Liste in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG) führen, bei der zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG als Rechtsanwalt eintragen lassen, der unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG) tätig ist;