Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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(b) können sich Personen, die ihre Ausbildung begonnen, aber die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs (nach der Liste in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG) vor dem festgelegten Stichtag noch nicht erlangt haben, nach deren Erlangung bei der zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG als Rechtsanwalt eintragen lassen, der unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG) tätig ist.

Wenn sich ein Rechtsanwalt nach Buchstabe (a) oder (b) bei der einschlägigen zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG eintragen lässt, so kann er nach der Richtlinie 98/5/EG unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt nicht mehr eingetragen ist, so gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.

4. Diejenigen:

(a) Rechtsanwälte, die nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz bei der einschlägigen zuständigen Stelle unter der Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich bei der einschlägigen zuständigen Stelle unter ihrer schweizerischen Berufsbezeichnung eingetragen sind (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten);

(b) Rechtsanwälte, die zum festgelegten Stichtag die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs erhalten haben (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten), die sich zum festgelegten Stichtag jedoch nicht nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG bei der einschlägigen zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben eintragen lassen; oder

(c) Personen, die zum festgelegten Stichtag ihre Ausbildung begonnen, aber die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs noch nicht erlangt haben (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten),

und die das Verfahren für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf in der anderen Partei nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 98/5/EG vor dem festgelegten Stichtag noch nicht eingeleitet haben, können, in den Fällen nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes unter der Voraussetzung der Eintragung nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG, innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag die Zulassung nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 98/5/EG beantragen. In Bezug