Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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2. Nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG bei der zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingetragene Rechtsanwälte, die vor dem festgelegten Stichtag nach Artikel 2 der Richtlinie 98/5/EG ständig unter ihrer Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs in der Schweiz oder unter ihrer schweizerischen Berufsbezeichnung im Vereinigten Königreich tätig waren (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten), dürfen nach der Richtlinie 98/5/EG weiterhin ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein Rechtsanwalt, der unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig war, nicht mehr eingetragen ist, so gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.

3. Die Parteien wenden untereinander in Bezug auf Personen mit Niederlassung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz, die als selbstständige Handelsvertreter vor dem festgelegten Stichtag die Verpflichtungen eingegangen sind, die unter die Richtlinie 86/653/EWG10 des Rates betreffend die selbstständigen Handelsvertreter fallen, diese Richtlinie weiterhin an, bis die Vereinbarung abgeschlossen ist.

Artikel 30a

Dienstleistungserbringer in reglementierten Berufen

Personen, die Dienstleistungen nach Artikel 23 dieses Abkommens erbringen, können sich unter den Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 4 weiterhin auf Titel II der Richtlinie 2005/36/EG und die Richtlinie 77/249/EWG berufen.

Artikel 31

Laufende Verfahren betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine zuständige Stelle, die vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingereicht worden sind, und in Bezug auf den Entscheid über solche Anträge gelten Artikel 4 hinsichtlich der Berufsqualifikationen für die Zwecke der Niederlassung und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, der zweite Absatz von Artikel 2 und Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG und die Richtlinie 74/556/EWG.

2. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf Eintragung als unter der schweizerischen Berufsbezeichnung oder der einschlägigen Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs tätiger Rechtsanwalt durch eine zuständige Stelle (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1

10 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17)