Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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TEIL VIER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
Artikel 29
Persönlicher Geltungsbereich
Unbeschadet der Teile Zwei und Drei gilt dieser Teil für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und Staatsangehörige der Schweiz.
Artikel 30
Anerkannte Berufsqualifikationen
1. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem festgelegten Stichtag durch die Schweiz und das Vereinigte Königreich behält im jeweiligen Staat ihre Wirkungen, gegebenenfalls einschliesslich des Rechts auf Ausübung des Berufes unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen, sofern die Anerkennung gemäss einer der folgenden Bestimmungen erfolgt ist:
(a) Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon, ob die Anerkennung nach dem allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, dem System zur Anerkennung der Berufserfahrung oder dem System zur Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgt ist;
(b) Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG8 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde;
(c) Richtlinie 74/556/EWG9 des Rates in Bezug auf die Anerkennung des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme oder Ausübung von selbstständigen Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels und der Verteilung von Giftstoffen oder der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen.
8 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, vom 14.3.1998, S. 36)
9 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeit, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1)