Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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e) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe
a) Grossbritannien
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007;
b) Nordirland
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007;
f) Anhang VIII Teil I wird wie folgt ergänzt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme
derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr
(i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen
Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein
anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
(ii) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44;
“SCHWEIZ
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems
(Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2 und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung3) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)”;
g) Anhang VIII Teil II wird wie folgt ergänzt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH