Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 11 Seiten
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Referenz: COO.2180.101.7.869353 / 431.0/2019/00155
IDP Antrag SEM Brexit: Message concernant l’approbation de l’accord sur les droits acquisbiometrischen Ausweisen im Kreditkartenformat – zu vermeiden. Dies wäre mit einem hohen
des citoyensadministrativen Aufwand verbunden.
BE bedauert, dass zwei Kategorien von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz geschaffen werden. Für die Kantone bedeute dies zusätzliche Kosten und ein personeller Mehraufwand. Nach Ansicht von FR führen diese neuen Bestimmungen zu mehr Komplexität und einem höheren Arbeitsaufwand für die kantonalen Behörden; dies gelte insbesondere für die im Bereich der sozialen Sicherheit tätigen Behörden und obwohl die Zahl der britischen Arbeitnehmenden in der Schweiz begrenzt sei.
ZH unterstreicht, dass Zusatzkosten infolge der Umsetzung des Abkommens anteilsmässig auf Bund, Kantone und Gemeinden zu verteilen seien. TI spricht sich für höhere Gebühren für Aufenthaltsbewilligungen aus, um einen allfälligen administrativen Mehraufwand auszugleichen.
Nach Ansicht von JU dürfen die Schaffung dieser neuen Kategorien und der damit einhergehende Mehraufwand kein Hindernis für die Genehmigung dieses Abkommens sein.
Der SAV bedauert, dass ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU unterschiedliche Kategorien von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz nach sich ziehe. Er begrüsst jedoch die Sicherung der erworbenen Ansprüche. Der SAV geht davon aus, dass die positiven Auswirkungen des Abkommens die neue Komplexität ausgleichen werden. Für die SVP stellt der Zusatzaufwand zwar eine Herausforderung für die Kantone dar, dieser sei aber vertretbar.
2.5. Ergebnisse betreffend das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
GE schlägt eine formelle Anpassung der Änderung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisvor, um diese Bestimmung klarer zu formulieren. Nach Ansicht von GE ist jede Verwirrung hinsichtlich des Zwecks der Änderung, nämlich die Ansprüche der britischen Staatsangehörigen nach geltendem Recht zu sichern, zu vermeiden. TI wünscht ebenfalls, dass die Formulierung dieser Bestimmung sowie von Artikel 7 Buchstabe k der Verständlichkeit halber angepasst wird.
2.6. Ergebnisse betreffend das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
Zu diesem Punkt wurden keine Bemerkungen angebracht.