Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 11 Seiten
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Referenz: COO.2180.101.7.869353 / 431.0/2019/00155
IDP Antrag SEM Brexit: Message concernant l’approbation de l’accord sur les droits acquis
des citoyens1. Ausgangslage
1.1. Hintergrund
Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU werden nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sein. Im Migrationsbereich ist die Rechtsgrundlage, das heisst das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1 (FZA), soweit wie möglich zu ersetzen.
Im Rahmen der «Mind the Gap»-Strategie2 des Bundesrats hat die Schweiz mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen geschlossen, das die nach dem FZA erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sichern soll. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger) wurde vom Bundesrat am 19. Dezember 2018 genehmigt und am 25. Februar 2019 in Bern unterzeichnet.
Die Vernehmlassung fand vom 22. März bis zum 29. Mai 2019 statt. Sie wurde auf zwei Monate verkürzt, da ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im Frühling 2019 noch nicht ausgeschlossen werden konnte.
Das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich anwendbar: Es findet vorläufig Anwendung, wenn kein Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorliegt; wenn ein Austrittsabkommen besteht, wird es nach dem Ende der zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeit in Kraft treten.
1.2. Inhalt der Vorlage
1.2.1. Abkommen
Das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deckt die drei Anhänge des FZA ab, das heisst die Freizügigkeit (Anhang I), die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II) und die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III).
Das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sichert die Ansprüche und Anwartschaften, die schweizerische und britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen als Arbeitnehmende (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger), als Selbstständige (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger), als Dienstleistungserbringende oder als nicht erwerbstätige Personen unter dem FZA erworben haben.
Es übernimmt die Bestimmungen des FZA, ohne die darin genannten Rechte zu erweitern und ohne neue Rechte zu schaffen. Bei gewissen Punkten in Bezug auf die Personenfreizügigkeit (Anhang I) ist es restriktiver als das FZA und verweist auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für den Nachzug des künftigen Ehegatten, die Erlangung des Daueraufenthaltsstatus, den rechtsbegründenden Charakter der Aufenthalts-
1 SR 0.142.112.681
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