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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Anhang 16 (Art.°51)
Anforderungen an das Monitoringkonzept
1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen
Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber
2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die
CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3.
2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:
a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;
c. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;
d. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;
e. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge.
2.3 Zusätzlich muss das Monitoringkonzept von Luftfahrzeugbetreibern, die
CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgende Angaben erfassen:
a. ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;
b. eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.
2.4 Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52
Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.