Vorlage

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

Anhang 16 (Art.°51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen

Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:

a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;

b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;

c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.

2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die

CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3.

2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:

a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;

b. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;

c. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;

d. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;

e. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge.

2.3 Zusätzlich muss das Monitoringkonzept von Luftfahrzeugbetreibern, die

CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgende Angaben erfassen:

a. ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;

b. eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.

2.4 Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52

Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.