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Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 5 Seiten

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Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)

vom …

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

1

gestützt auf die Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)

2

und auf die Artikel 18a Absatz 3 und 21a Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Anforderungen an Agglomerationsprogramme

Art. 1 Massnahmen

1Ein Agglomerationsprogramm muss die folgenden Massnahmen enthalten:

a. Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, für die die Trägerschaft Bundesbeiträge nach Artikel 21 oder 21a MinVV beantragt;

b. Verkehrsmassnahmen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden;

c. Siedlungsmassnahmen.

2Für jede Verkehrsinfrastrukturmassnahme sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich:

a. Mitfinanzierbarkeit durch den Bund;

b. Kohärenz nach Artikel 3;

c. Planungsstand;

d. Kosten-Nutzen-Verhältnis;

e. Bau- und Finanzreife.

3

Handelt es sich um eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme im Ausland, so ist überdies anzugeben, ob deren massgeblicher Nutzen in der Schweiz zu erwarten ist.

4

Das Agglomerationsprogramm enthält Massnahmen, die:

a. innerhalb von vier Jahren nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm

Agglomerationsverkehr ausführungsreif sind (A-Massnahmen);

b. in der nächsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr voraussichtlich die Voraussetzungen einer A-Massnahme erfüllen (B-Massnahmen).

Art. 2 Kantonale Genehmigung

Das Agglomerationsprogramm muss von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt sein.

Art. 3 Kohärenz

1

Das Agglomerationsprogramm und die darin enthaltenen Massnahmen müssen die Generationenkohärenz gewährleisten.

2

Es muss die inhaltliche Kohärenz zwischen den Bausteinen nach Artikel 7 sowie die Abstimmung auf die nationalen, die kantonalen und weitere relevante Planungen gewährleisten.

SR ..........

1 SR 725.116.2

2 SR 725.116.21

2018–......