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Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 5 Seiten
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Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)
vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
1
gestützt auf die Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
2
und auf die Artikel 18a Absatz 3 und 21a Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV),
verordnet:
1. Abschnitt: Anforderungen an Agglomerationsprogramme
Art. 1 Massnahmen
1Ein Agglomerationsprogramm muss die folgenden Massnahmen enthalten:
a. Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, für die die Trägerschaft Bundesbeiträge nach Artikel 21 oder 21a MinVV beantragt;
b. Verkehrsmassnahmen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden;
c. Siedlungsmassnahmen.
2Für jede Verkehrsinfrastrukturmassnahme sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich:
a. Mitfinanzierbarkeit durch den Bund;
b. Kohärenz nach Artikel 3;
c. Planungsstand;
d. Kosten-Nutzen-Verhältnis;
e. Bau- und Finanzreife.
3
Handelt es sich um eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme im Ausland, so ist überdies anzugeben, ob deren massgeblicher Nutzen in der Schweiz zu erwarten ist.
4
Das Agglomerationsprogramm enthält Massnahmen, die:
a. innerhalb von vier Jahren nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm
Agglomerationsverkehr ausführungsreif sind (A-Massnahmen);
b. in der nächsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr voraussichtlich die Voraussetzungen einer A-Massnahme erfüllen (B-Massnahmen).
Art. 2 Kantonale Genehmigung
Das Agglomerationsprogramm muss von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt sein.
Art. 3 Kohärenz
1
Das Agglomerationsprogramm und die darin enthaltenen Massnahmen müssen die Generationenkohärenz gewährleisten.
2
Es muss die inhaltliche Kohärenz zwischen den Bausteinen nach Artikel 7 sowie die Abstimmung auf die nationalen, die kantonalen und weitere relevante Planungen gewährleisten.
SR ..........
1 SR 725.116.2
2 SR 725.116.21
2018–......