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Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 5 Seiten
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2. Abschnitt: Prüfverfahren
Art. 9 Einreichung
1
Das ARE gibt den Trägerschaften den Termin für die Einreichung der Agglomerationsprogramme bekannt. Hält die Trägerschaft diesen Termin nicht ein, so prüft es dieses Agglomerationsprogramm nicht.
2
Die Trägerschaft teilt dem ARE spätestens ein Jahr vor dem Termin mit, ob sie ein Agglomerationsprogramm einreichen wird. Hält sie diese Frist nicht ein, so kann das ARE von der Prüfung dieses Agglomerationsprogramms absehen.
Art. 10 Beteiligte Bundesämter
Das ARE zieht bei der Prüfung der Agglomerationsprogramme das Bundesamt für Strassen, das Bundesamt für Verkehr und das Bundesamt für Umwelt bei.
Art. 11 Eingangsprüfung
1
Das ARE prüft, ob das eingereichte Agglomerationsprogramm die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 6–8 erfüllt.
2
Ist das Agglomerationsprogramm unvollständig, so wird der Trägerschaft einmalig eine Frist von 21 Tagen für die Nachreichung der fehlenden Angaben eingeräumt.
3
Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgereicht und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich, so prüft das ARE dieses Agglomerationsprogramm nicht weiter.
Art. 12 Prüfung der Grundanforderungen
1
Erfüllt das Agglomerationsprogramm die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 6–8, so prüft das ARE, ob die Grundanforderungen erfüllt sind.
2
Werden nicht sämtliche Grundanforderungen erfüllt und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung des Agglomerationsprogramms nicht möglich, so prüft das ARE dieses Agglomerationsprogramm nicht weiter.
Art. 13 Massnahmenbeurteilung
1
Bei jeder Verkehrsinfrastrukturmassnahme werden die Angaben nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 beurteilt. 2
Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme wird anhand der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG sowie aufgrund der mit dieser Massnahme verbundenen Kosten beurteilt.
3Die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter können die im Agglomerationsprogramm vorgenommene Priorisierung einer Massnahme anpassen.
Art. 14 Programmbeurteilung
1
Das Agglomerationsprogramm wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Kosten;
b. Nutzen;
c. Kosten-Nutzen-Verhältnis.
2
Der Nutzen des Agglomerationsprogramms ergibt sich aus dessen Gesamtwirkung auf Verkehr, Siedlung, inklusive Landschaft, und Umwelt sowie aus der Beurteilung des Stands der Umsetzung.
3
Die Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms wird aufgrund der Bausteine nach Artikel 7, der Kohärenz nach Artikel 3 und der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt. Beurteilt werden die Massnahmen, die von den am Prüfverfahren beteiligten Bundesämtern als A- und B-Massnahmen eingestuft wurden, sowie die A-Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der letzten Vorgängergeneration.
4
Der Stand der Umsetzung wird beurteilt nach:
a. in quantitativer Hinsicht: Umsetzung der A-Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen;
b. in qualitativer Hinsicht: Kohärenz des aktuellen Agglomerationsprogramms mit der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen sowie der Agglomerationsprogramme der Vorgängergenerationen.
5Bis zur fünften Generation ist der Stand der Umsetzung der A-Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen der ersten und zweiten Generation sowie der entsprechenden Agglomerationsprogramme zu berücksichtigen.
6
Die Kosten werden auf der Grundlage der Massnahmen nach Absatz 3 beurteilt.
Art. 15 Prüfbericht
1
Das ARE hält die Ergebnisse der Prüfung des Agglomerationsprogramms in einem Prüfbericht fest.
2Die betroffene Trägerschaft kann sich zum Entwurf des Prüfberichts äussern.