Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Erläuternder Bericht
zur Totalrevision der Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 20171 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV; neu: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr [PAVV])
I. Ausgangslage
Am 15. Juni bzw. am 14. September 2016 stimmten die eidgenössischen Räte der Änderung des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds2 bzw. des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 20123 zu. Mit Bundesbeschluss vom 30. September 20164 schufen sie den unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF). Gleichzeitig verabschiedeten sie das Bundesgesetz vom 30. September 20165 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) sowie damit verbundene Änderungen anderer Erlasse, so insbesondere im Bundesgesetz vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG). Mit dem Erlass des NAFG war die Aufhebung des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (IFG)7 verbunden. Die mit dem Bundesbeschluss über die Schaffung des NAF einhergehende Teilrevision der Bundesverfassung wurde in der Abstimmung vom 12. Februar 2017 von Volk und Ständen angenommen.
Nach Schaffung des NAF revidierte der Bundesrat unter anderem die Verordnung vom 7. November 20078 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV). Dabei erliess er eine Delegationsnorm, die es dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlaubt, die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme festzulegen. Er übertrug dem UVEK ebenfalls die Kompetenz, das Verfahren für die Einreichung, die Kriterien der Prüfung der Agglomerationsprogramme sowie die Rechte und Pflichten der Trägerschaften zu normieren (vgl. Art. 18a Abs. 3 MinVV). Diese Delegationsnorm dient insbesondere dazu, Regelungen mit Aussenwirkungen, die bisher in den Weisungen über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme9 enthalten waren, auf Verordnungsstufe zu verankern. Es wurde denn auch bereits angekündigt, dass diese Regelungen in eine
1 SR 725.116.214
2BBl 2007 8553
3BBl 2017 7807
4BBl 2016 7587
5 SR 725.13
6 SR 725.116.2
7 [SR 725.13]
8 SR 725.116.21
9 Siehe Weisung des UVEK vom 12. Dezember 2007 über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme; Weisung des UVEK vom 14. Dezember 2010 über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der 2. Generation sowie Weisung des UVEK vom 16. Februar 2015 über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der dritten Generation.